Drängeln

Wieder mal über ‚Linkspenner‘ auf der Autobahn geärgert?

Seit der neuen „Dränglervorschrift“: Drängeln: 250 EUR und 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot ! ! !

Sollte man lieber gleich rechts überholen: Rechts überholen: 50 EUR und 3 Punkte (200 EUR + 1 Punkt gespart!)

Einen weiteren Punkt sparen kann man sogar noch, wenn man statt der rechten Spur gleich die Standspur benutzt: Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens: 50 EUR und 2 Punkte

Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont…), sehr schnell vorangekommen und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart.

ABER!! — Das geht noch viel billiger und effektiver!

Kauf dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und du kannst dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll. Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro ?!!! Steht so im § 38 StVO geschrieben.

Also 230 Euro gespart und – K E I N E – Punkte !!!

Manchmal ist die Gesetzgebung wirklich widersinnig….., oder ?

Gute Fahrt

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3 Gedanken zu „Drängeln“

  1. also hier ist der paragraph 38 der stvo… aber wo steht da was von 20 euro?

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

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  2. Das mit den 20,- findest Du in dem Bußgeldkatalog mit Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

    Ausserdem stimmt das leider nicht, was da steht. Man bekommt immer die Höchststrafe. Also wenn man mit Blaulicht rechts überholt, bekommt man in 1. Linie die Strafe fürs rechts überholen (evtl. mit Gefährdung,…) und nicht fürs Blaulicht.
    Wenn man jemanden umbringt und in dessen Wohnung einen Bleistift klaut, steht man ja schliesslich auch nicht wegen Diebstahl vor Gericht.

    Grüße!

    M

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  3. Außerdem hat man dann noch sehr wahrscheinlich eine Anzeige wegen Amtsanmaßung und das wird dann bei der Verhandlung richtig teuer…

    mfg

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